Orientierung, Fürsorge und Halt
In unserer Senioreneinrichtung betrachten wir Pflege als Prozess. Wir planen die Grund- und Behandlungspflege systematisch und orientieren uns dabei an den individuellen Bedürfnissen der Bewohner. Es besteht ein verbindlicher Handlungsplan für das Pflegeteam.
Vollstationäre Pflege
Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen. Das beinhaltet Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.
Seit dem 1. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) für die Pflegegrade 2 bis 5. Das heißt, Betroffene mit Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege genauso viel hinzu wie Betroffene mit Pflegegrad 2. Der Eigenanteil unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.
Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen stets weitere Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung sowie Investitionskosten an.
Fachpflegebereich
Seit 2009 betreuen und pflegen wir in unserem Fachpflegebereich auf der Ebene 1 Menschen mit erworbenen neurologischen Schädigungen der Reha-Phase F sowie beatmungspflichtige Bewohner.
Menschen im Wachkoma wurden in der Regel durch ein plötzliches Ereignis aus ihrem Leben gerissen. Sie haben Angehörige, die mindestens ebenso schwer unter der veränderten Lebenssituation leiden wie sie selbst. Auch nach abgeschlossener medizinischer Rehabilitation ist der Hilfebedarf häufig nicht eindeutig erkennbar und vor allem nicht statisch. Es resultieren Probleme und Behinderungen, die einen monatelangen, manchmal auch lebenslangen Prozess nach sich ziehen.
Mit unserem Leitgedanken „Willkommen in einem Haus voller Herzlichkeit“ begleiten wir unsere Bewohner und deren Angehörige, geben Orientierung, Fürsorge und Halt. Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen immer die Bedürfnisse, das Wohlbefinden und der Gesundheitszustand unserer Bewohner. Die Eigenständigkeit und Selbstbestimmung der bei uns lebenden Menschen zu fördern und zu erhalten, ist für uns verpflichtend.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden zugelassenen vollstationären Einrichtungen.
Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht – unabhängig von der Einstufung – allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro im Jahr für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr.
Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung)
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung der sogenannten Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Mensch mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Teilstationäre Pflege (Tagespflege)
Neben der vollstationären Versorgung ist auch eine sogenannte teilstationäre Versorgung in unserer Senioreneinrichtung möglich. Eine teilstationäre Versorgung bedeutet eine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in unserer Seniorenresidenz.
Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen. Dazu zählen Aufwendungen für Betreuung und für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen privat getragen werden.
Gewährt wird teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist – beispielsweise weil häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind.
Wir verfügen über keinen Fahrdienst. Der Pflegegast muss morgens und nachmittags von den Angehörigen gebracht beziehungsweise abgeholt werden.
Quelle: Pflege im Heim, Bundesgesundheitsministerium